Satzung

der Sommerfrische-Stiftung in 83339 Chieming

Präambel

Mit Gründung der nachfolgenden Stiftung beabsichtigt der Verkehrsverein Chieming e. V., sein Immobilienvermögen auf Dauer zu erhalten und zu erweitern. Durch diese Vermögensbildung und den damit erzielbaren Stiftungsmitteln soll in Zukunft eine dauerhafte Sicherstellung des Stiftungszweckes gewährleistet werden.

 

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Sommerfrische-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 83339 Chieming. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

 

§ 2
Stiftungszweck

  • (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, des Sports und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
  • (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die finanzielle Unterstützung von Ortsvereinen, soweit sich diese im Rahmen des Stiftungszweckes engagieren, - die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung und Verschönerung der öffentlichen Anlagen.
  • (3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln steuerbegünstigte Zwecke fördern.

§ 3
Einschränkungen

  • (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  • (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4
Grundstockvermögen

  • (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus dem Grundstück Fl. Nr. 230/2 der Gemarkung Chieming, Lage: Schinderleite, Fläche: 4.445 qm, Wirtschaftsart: Verkehrsfläche mit einem Wert von 177.800,00 Euro.
  • (2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige, nicht zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  • (3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus einer Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden können, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Verwendung der Umschichtungsgewinne für die Zweckverwirklichung bedarf eines Beschlusses des Vorstandes, der vor Erstellung der Jahresrechnung zu fassen ist, anderenfalls sind die Umschichtungsgewinne dem Grundstockvermögen zuzurechnen.

§ 4a
Verbrauchsvermögen

Neben dem Grundstockvermögen (§ 4) wird ein Verbrauchsvermögen in Höhe von 10.000,00 € in die Stiftung eingebracht, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden darf.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • 1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen),
  • 2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  • 3. aus dem Verbrauchsvermögen,
  • 4. aus der Verwendung von Umschichtungsgewinnen.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  • 1. der Stiftungsvorstand,
  • 2. der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, sofern hierfür ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

(4) Ist wegen des Geschäftsumfangs der Stiftung eine neben- oder hauptberufliche Geschäftsführung durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder erforderlich und stehen hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung, sind deren Umfang, Aufgaben und angemessene Vergütung in einer schriftlichen Vereinbarung, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedarf, festzuhalten.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, sich der Hilfe Dritter gegen angemessenes Entgelt zu bedienen, soweit dies aus arbeitstechnischen Gründen sinnvoll und erforderlich ist und sofern hierfür ausreichend Mittel zur Verfügung stehen.

§ 7
Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) und bis zu drei Mitgliedern (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und ein weiteres Mitglied). Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Den ersten Vorstand bestellt der Stifter. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat unter gleichzeitiger Zuordnung eines Vorstandsressorts bestellt. Der amtierende Vorstand hat dem Stiftungsrat hierzu spätestens vier Wochen vor Amtszeitende einen Vorschlag zu unterbreiten. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall –

  • 1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
  • 2. mit Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren,
  • 3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
  • 4. mit der Abberufung durch den Stifter aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z. B. vor, wenn
    • - es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
    • - es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt,
    • - es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
    • - es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
    • - das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
    • - ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung gefährdet.
    Die Abberufung ist wirksam, solange sie nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird.

(3) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.

(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die laufenden Geschäfte. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere

  • 1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
  • 2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  • 3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
  • 4. die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
  • 5. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(4) Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:

  • a. dem jeweiligen 1. Bürgermeister der Gemeinde Chieming oder einem von ihm entsandten Stellvertreter,
  • b. zwei vom Verkehrsverein Chieming e. V. bestellten Personen.

Die Amtszeit des Mitglieds im Stiftungsrat nach lit. a. ist auf die Dauer der Ausübung seines Amtes als 1. Bürgermeister begrenzt und diese Amtszeit gilt analog für einen entsandten Stellvertreter. Die Amtszeit der nach lit. b. bestellten Mitglieder ist auf drei Jahre begrenzt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

(2) Bis zu zwei weitere Personen können die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 9 Abs. 1 jederzeit selbst ergänzen. Es gelten die Bestimmungen wie für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b.

(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes und Mitarbeiter der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(5) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet – außer im Todesfall –

  • 1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
  • 2. mit Ablauf der Amtszeit,
  • 3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
  • 4. mit der Abberufung durch den Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören, hat jedoch kein Stimmrecht. Die Abberufung ist wirksam, solange sie nicht rechtskräftig als unwirksam festgestellt wird.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen ein Sitzungsgeld in Höhe des an die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderats der Gemeinde Chieming gezahlten Sitzungsgeldes, soweit sie an den Sitzungen teilgenommen haben. Die Anzahl der Sitzungen soll drei pro Jahr nicht überschreiten. Sollten weitere Sitzungen notwendig sein, wird ein darüber hinaus gehendes Sitzungsgeld nicht gewährt.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird und hat ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht. Er beschließt insbesondere über

  • 1. die Bestellung des Stiftungsvorstandes,
  • 2. die Entscheidung über die Höhe von Aufwandspauschalen und Vergütungen für Stiftungsvorstandsmitglieder,
  • 3. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Stiftungsvorstandes,
  • 4. den Haushaltsvoranschlag,
  • 5. die Verwendung der Stiftungsmittel i. S. v. § 5 Abs. 1,
  • 6. die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • 7. die Genehmigung des Jahresabschlusses und ggf. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbandes oder eines vereidigten Buchprüfers,
  • 8. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
  • 9. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

§ 11
Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Mitglieder verkürzt werden. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied oder der Stiftungsvorstand dies verlangt. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen und auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet.

(2) Die Einberufung erfolgt unter Bezeichnung der Tagesordnung sowie der Sitzungsart (physisch, digital oder hybrid). Sie hat schriftlich zu erfolgen; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Mitglieder des Stiftungsrats sind auch dann anwesend im Sinne der Satzung, wenn sie per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.

(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane bevorzugt per elektronischer Übermittlung innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 12
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

(2) Die Umwandlung des Zwecks, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

§ 13
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gem. § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Die Entscheidung wird von den verbleibenden Mitgliedern beider Organe mehrheitlich gefasst.

§ 14
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe, etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.